{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-294_2001-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=815", "Checksum": "29a6bc40da519e054050b7c599f16ffb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 294", "2001 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.04.2001 A 00 294 (2001 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht. Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Begutachtung. Die Administrativbehörde darf auf die Empfehlungen des Gutachters abstellen, wenn seine Erhebungen vollständig und seine Feststellungen widerspruchsfrei sind. Beruht das Gutachten dagegen auf offenkundigen Fehlern, muss die Behörde weitere Abklärungen treffen. Fall eines mangelhaften Gutachtens. | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "aa335e0c6e3646dff57177e6e5384b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.04.2001 A 00 294 (2001 II Nr. 24)\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht. Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Begutachtung. Die Administrativbehörde darf auf die Empfehlungen des Gutachters abstellen, wenn seine Erhebungen vollständig und seine Feststellungen widerspruchsfrei sind. Beruht das Gutachten dagegen auf offenkundigen Fehlern, muss die Behörde weitere Abklärungen treffen. Fall eines mangelhaften Gutachtens. | Führerausweisentzug\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Führerausweisentzug |\n| Entscheiddatum: | 20.04.2001 |\n| Fallnummer: | A 00 294 |\n| LGVE: | 2001 II Nr. 24 |\n| Leitsatz: | Art. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht. Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Begutachtung. Die Administrativbehörde darf auf die Empfehlungen des Gutachters abstellen, wenn seine Erhebungen vollständig und seine Feststellungen widerspruchsfrei sind. Beruht das Gutachten dagegen auf offenkundigen Fehlern, muss die Behörde weitere Abklärungen treffen. Fall eines mangelhaften Gutachtens. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}