(...) Haben die Beschwerdeführer deshalb den Rückzug der Einsprache erklärt, weil sie irrtümlich glaubten, die Steuern vollständig beglichen zu haben, bezieht sich ihr Irrtum auf den Beweggrund (das Motiv), welcher gemäss Art. 24 Abs. 2 OR eben gerade nicht wesentlich und somit rechtlich unbeachtlich ist. Schon von daher geht die Berufung der Beschwerdeführer auf Irrtum fehl. |