Das ist dann der Fall, wenn er die für die Festsetzung der Steuern massgeblichen Faktoren selber, also entweder die Steuerpflicht als solche, deren Dauer oder das Steuerobjekt betrifft. In Bezug auf die Sondersteuerveranlagung ist somit ein Grundlagenirrtum dann zu bejahen, wenn er die Höhe der Kapitalleistungen (Steuerobjekt) selber zum Gegenstand hat. Die Bezahlung der Steuern bildet hingegen nicht Bestandteil der Veranlagungsverfügung. (...) Haben die Beschwerdeführer deshalb den Rückzug der Einsprache erklärt, weil sie irrtümlich glaubten, die Steuern vollständig beglichen zu haben, bezieht sich ihr Irrtum auf den Beweggrund (das Motiv), welcher gemäss Art.