Als Grundlage der Rückzugserklärung setzten sie die vollständige Tilgung der Steuerforderungen (Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer) voraus. Dies kann indessen nach objektiven Grundsätzen nicht als eine unerlässliche Voraussetzung für die Rückzugserklärung betrachtet werden, so dass kein wesentlicher Irrtum und damit kein Grundlagenirrtum im Rechtssinne gegeben ist. Ein Grundlagenirrtum liegt nämlich nur dann vor, wenn sich dieser auf die Grundlagen der Steuerveranlagung selber bezieht. Das ist dann der Fall, wenn er die für die Festsetzung der Steuern massgeblichen Faktoren selber, also entweder die Steuerpflicht als solche, deren Dauer oder das Steuerobjekt betrifft.