, Zürich 2000, § 16 N 9 mit Hinweis auf BGE 114 II 139 Erw. 2). c) Die Steuerpflichtigen befanden sich im Irrtum darüber, dass sie die im Zuge der Kapitalleistungen angefallenen Steuern mit der Zahlung vom 27. März 2000 vollumfänglich beglichen hatten. Die Zahlung von Fr. 56524.80 beruht auf der Steuerrechnung der Gemeinde Z vom 27. Februar 1997. In Wirklichkeit hatten sie damit nur die in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern beglichen, während die direkte Bundessteuer noch ausstehend war. Als Grundlage der Rückzugserklärung setzten sie die vollständige Tilgung der Steuerforderungen (Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer) voraus.