24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die besonderen Voraussetzungen dieses Grundlagenirrtums bestehen darin, dass nicht nur der Irrende bei der Abgabe der Willenserklärung einen bestimmten Sachverhalt, der sich nachher als nicht zutreffend oder als nicht vorhanden erweist, als gegeben vorausgesetzt hat, sondern dass dieser Sachverhalt auch nach der objektiven Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Willenserklärung betrachtet werden durfte (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 16 N 9 mit Hinweis auf BGE 114 II 139 Erw.