Im vorliegenden Zusammenhang ist die Rückzugserklärung demnach unerheblich, wenn sich die Steuerpflichtigen bei deren Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden haben. Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zur Abgabe der Willenserklärung, so ist er laut Art. 24 Abs. 2 OR grundsätzlich unwesentlich. Demgegenüber ist der Irrtum dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff.