Lehre und Rechtsprechung nehmen an, dass das Privatrecht grundlegende Bestimmungen enthält, welche Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind, die ohne ausdrückliche Verankerung als öffentliches Recht auch die Verwaltungstätigkeit beherrschen. Dies gilt für bestimmte Grundsätze des Vertragsrechts, so vor allem für die Regeln über die Willensmängel (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, Nr. 2 B V d). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Rückzugserklärung demnach unerheblich, wenn sich die Steuerpflichtigen bei deren Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden haben.