Erheblich bleibt einzig die Frage nach einem Irrtum. Dabei machen die Steuerpflichtigen einen Irrtum im Beweggrund geltend. Sie tragen vor, wenn sie gewusst hätten, dass noch eine Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer ausstehend sei, hätten sie die Einsprache nicht zurückgezogen. b) Lehre und Rechtsprechung nehmen an, dass das Privatrecht grundlegende Bestimmungen enthält, welche Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind, die ohne ausdrückliche Verankerung als öffentliches Recht auch die Verwaltungstätigkeit beherrschen.