Sodann wird ein Rückzug nach Treu und Glauben dann als unwirksam erachtet, wenn er durch eine unrichtige Auskunft der Behörde veranlasst wurde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern 1971 bis 1973 Nr. 55). Ob der Abschreibungsbeschluss zur Zeit des Widerrufs bereits ergangen ist oder nicht, ist unerheblich (Die Praxis der Bundessteuern, I. Teil: Direkte Bundessteuer, Bd. 4, Art. 104 N 4). 3. - (...) 4. - a) Die Abgabe der Rückzugserklärung unter dem Einfluss einer absichtlichen Täuschung oder Drohung fällt ausser Betracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte für eine absichtliche Täuschung ausmachen.