3b, 109 V 237 Erw. 3). In der Praxis wird als Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung der formellen Erledigung durch Abschreibung verlangt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan wird, der Rückzug des Rechtsmittels sei unter einem wesentlichen Irrtum erfolgt (LGVE 1987 II Nr. 11 Erw. 2b, 1990 III Nr. 3, auch zum Folgenden). Als Willensmängel fallen in Betracht Irrtum, Täuschung oder Drohung. Sodann wird ein Rückzug nach Treu und Glauben dann als unwirksam erachtet, wenn er durch eine unrichtige Auskunft der Behörde veranlasst wurde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern 1971 bis 1973 Nr. 55).