Der Rückzug bewirkt, dass die angefochtene Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwächst (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 439 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, auch zum Folgenden). Die den Rückzug beinhaltende Willenserklärung muss bedingungslos und ausdrücklich erfolgen. Demzufolge kann eine Einsprache einerseits nicht stillschweigend zurückgezogen werden, andererseits ist der einmal erklärte Rückzug grundsätzlich nicht widerrufbar (Gadola, a.a.O., mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. BGE 111 V 158 Erw. 3b, 109 V 237 Erw.