Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Abschreibungsentscheid nach § 123 StG grundsätzlich zulässig. (...) 2. - Grundsätzlich ist der Rückzug eines Rechtsmittels bis zur Eröffnung des Rechtsmittelentscheides zulässig. Mit dem Rückzug verzichtet der Einsprecher auf die Überprüfung der Einsprachebehörde bezüglich des im Anfechtungsobjekt geregelten Rechtsverhältnisses. Der Rückzug bewirkt, dass die angefochtene Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwächst (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 439 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, auch zum Folgenden).