Der Beschwerdeführer kam allerdings noch vor Erlass der Abschreibungsverfügung auf seinen Rückzug zurück und widerrief diesen mit Schreiben vom 14. August 2000. Da die Vorinstanz diesen Widerruf der Rückzugserklärung nicht als rechtswirksam anerkannt hatte, erliess sie den Einspracheentscheid vom 18. August 2000, welchen sie selbst als «Erledigungsanzeige» auffasste. Der angefochtene Entscheid hat ausschliesslich die Verfahrenserledigung zufolge Abstandserklärung des Einsprechers zum Inhalt, ohne jedoch seine Rechtsnatur als Einspracheentscheid zu verlieren. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Abschreibungsentscheid nach § 123 StG grundsätzlich zulässig.