Die am 8. November 1996 erhobene Einsprache gegen die Sondersteuerveranlagung wurde nach Rücksprache mit der Einschätzungsexpertin am 26. Mai 2000 schriftlich zurückgezogen. Wer eine Einsprache vorbehaltlos zurückzieht, bringt zum Ausdruck, dass er kein Interesse an der materiellen Überprüfung der Steuerveranlagung durch die Veranlagungsbehörde hat (vgl. dazu auch ZAK 1984 S. 275 Erw. 3). Der Beschwerdeführer kam allerdings noch vor Erlass der Abschreibungsverfügung auf seinen Rückzug zurück und widerrief diesen mit Schreiben vom 14. August 2000.