Das gilt auch für das steuerrechtliche Einspracheverfahren. Der Rückzug der Einsprache allein ist nicht geeignet, eine verbindliche Feststellung über die Beendigung des Verfahrens zu ersetzen. Deshalb ist die Abschreibung in Form einer Abschreibungsverfügung unverzichtbar, um den Untergang des Prozessverhältnisses zu bewirken (Lebrecht, Die formelle Verfahrenserledigung im Anfechtungsstreitverfahren, Forch 1987, S. 56 f.). Die am 8. November 1996 erhobene Einsprache gegen die Sondersteuerveranlagung wurde nach Rücksprache mit der Einschätzungsexpertin am 26. Mai 2000 schriftlich zurückgezogen.