Eine dagegen von den Eheleuten A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 1. - a) Laut § 123 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Abs. 1). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des Einspracheentscheids (Abs. 2). Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2000. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Entscheid um eine Abschreibungsverfügung. Die auf einen Rückzug folgende Abschreibung hat nicht nur deklaratorische Wirkung, sondern erledigt das Anfechtungsstreitverfahren. Das gilt auch für das steuerrechtliche Einspracheverfahren.