Nachdem im Juli 2000 die Rechnung für die direkte Bundessteuer im Betrag von Fr. 13954.20 gestellt worden war, teilten A und seine Ehefrau der Steuerbehörde mit, ihre Rückzugserklärung sei erfolgt in der Annahme, dass sie im März 1997 alle Steuerschulden beglichen hätten. Mit der Rechnung für die direkte Bundessteuer sei das Thema für sie wieder «aktuell». Sie möchten ihre Einsprache aufrecht erhalten und ersuchten um nochmalige Überprüfung der Steuereinschätzung. Die Steuerbehörde akzeptierte den Widerruf der Rückzugserklärung nicht und erklärte das Einspracheverfahren für erledigt. Eine dagegen von den Eheleuten A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab.