| | Entscheid: | A wurde per 1. März 1996 frühpensioniert. Auf dieses Datum hin wurden ihm Kapitalleistungen ausbezahlt, und zwar rund Fr. 650000.-. Im Rahmen der Sondersteuerveranlagung wurde eine Jahressteuer von Fr. 12288.- (Staats- und Gemeindesteuer, 1 Einheit multiplizierbar zum Gesamtsteuerfuss) bzw. eine solche von Fr. 13954.20 (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Dagegen erhob A im November 1996 eine Einsprache. Im März 1997 bezahlte A eine Steuerrechnung des Steueramtes Z in der Höhe von Fr. 56524.80. Gemäss deren Text betraf sie die Staats- und Gemeindesteuer sowie die Kirchen-, Feuerwehr- und Personalsteuer.