{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-246_2001-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=841", "Checksum": "d244e81c1952792037cb0f582ebb8e3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 246", "2001 II Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.03.2001 A 00 246 (2001 II Nr. 50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 123 StG. Anfechtung eines Entscheides, mit dem eine Einsprache gegen eine Steuerveranlagung zufolge Rückzugs erledigt erklärt wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig (Erw. 1). 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Sie behaupten nicht, die Einschätzungsexpertin habe ihnen aus diesem Grunde den Rückzug der Einsprache nahe gelegt. Dass eine solche Empfehlung ergangen sein soll, leuchtet auch nicht ein, zumal die Erledigung der Einsprache nicht von der Tilgung der Steuerschuld abhängt. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien getäuscht worden, geht fehl. Erheblich bleibt einzig die Frage nach einem Irrtum. Dabei machen die Steuerpflichtigen einen Irrtum im Beweggrund geltend. Sie tragen vor, wenn sie gewusst hätten, dass noch eine Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer ausstehend sei, hätten sie die Einsprache nicht zurückgezogen. b) Lehre und Rechtsprechung nehmen an, dass das Privatrecht grundlegende Bestimmungen enthält, welche Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind, die ohne ausdrückliche Verankerung als öffentliches Recht auch die Verwaltungstätigkeit beherrschen. Dies gilt für bestimmte Grundsätze des Vertragsrechts, so vor allem für die Regeln über die Willensmängel (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, Nr. 2 B V d). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Rückzugserklärung demnach unerheblich, wenn sich die Steuerpflichtigen bei deren Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden haben. Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zur Abgabe der Willenserklärung, so ist er laut Art. 24 Abs. 2 OR grundsätzlich unwesentlich. Demgegenüber ist der Irrtum dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die besonderen Voraussetzungen dieses Grundlagenirrtums bestehen darin, dass nicht nur der Irrende bei der Abgabe der Willenserklärung einen bestimmten Sachverhalt, der sich nachher als nicht zutreffend oder als nicht vorhanden erweist, als gegeben vorausgesetzt hat, sondern dass dieser Sachverhalt auch nach der objektiven Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Willenserklärung betrachtet werden durfte (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 16 N 9 mit Hinweis auf BGE 114 II 139 Erw. 2). c) Die Steuerpflichtigen befanden sich im Irrtum darüber, dass sie die im Zuge der Kapitalleistungen angefallenen Steuern mit der Zahlung vom 27. März 2000 vollumfänglich beglichen hatten. Die Zahlung von Fr. 56524.80 beruht auf der Steuerrechnung der Gemeinde Z vom 27. Februar 1997. In Wirklichkeit hatten sie damit nur die in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern beglichen, während die direkte Bundessteuer noch ausstehend war. Als Grundlage der Rückzugserklärung setzten sie die vollständige Tilgung der Steuerforderungen (Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer) voraus. Dies kann indessen nach objektiven Grundsätzen nicht als eine unerlässliche Voraussetzung für die Rückzugserklärung betrachtet werden, so dass kein wesentlicher Irrtum und damit kein Grundlagenirrtum im Rechtssinne gegeben ist. Ein Grundlagenirrtum liegt nämlich nur dann vor, wenn sich dieser auf die Grundlagen der Steuerveranlagung selber bezieht. Das ist dann der Fall, wenn er die für die Festsetzung der Steuern massgeblichen Faktoren selber, also entweder die Steuerpflicht als solche, deren Dauer oder das Steuerobjekt betrifft. In Bezug auf die Sondersteuerveranlagung ist somit ein Grundlagenirrtum dann zu bejahen, wenn er die Höhe der Kapitalleistungen (Steuerobjekt) selber zum Gegenstand hat. Die Bezahlung der Steuern bildet hingegen nicht Bestandteil der Veranlagungsverfügung. (...) Haben die Beschwerdeführer deshalb den Rückzug der Einsprache erklärt, weil sie irrtümlich glaubten, die Steuern vollständig beglichen zu haben, bezieht sich ihr Irrtum auf den Beweggrund (das Motiv), welcher gemäss Art. 24 Abs. 2 OR eben gerade nicht wesentlich und somit rechtlich unbeachtlich ist. Schon von daher geht die Berufung der Beschwerdeführer auf Irrtum fehl. |"}