{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-246_2001-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=841", "Checksum": "d244e81c1952792037cb0f582ebb8e3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 246", "2001 II Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.03.2001 A 00 246 (2001 II Nr. 50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 123 StG. Anfechtung eines Entscheides, mit dem eine Einsprache gegen eine Steuerveranlagung zufolge Rückzugs erledigt erklärt wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig (Erw. 1). 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Im Rahmen der Sondersteuerveranlagung wurde eine Jahressteuer von Fr. 12288.- (Staats- und Gemeindesteuer, 1 Einheit multiplizierbar zum Gesamtsteuerfuss) bzw. eine solche von Fr. 13954.20 (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Dagegen erhob A im November 1996 eine Einsprache. Im März 1997 bezahlte A eine Steuerrechnung des Steueramtes Z in der Höhe von Fr. 56524.80. Gemäss deren Text betraf sie die Staats- und Gemeindesteuer sowie die Kirchen-, Feuerwehr- und Personalsteuer. Am 25. Mai 2000 nahm die Einschätzungsexpertin mit dem Steuerpflichtigen telefonisch Kontakt auf und wies darauf hin, dass die Einsprache noch offen sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 zog A seine Einsprache zurück, da diese aufgrund der Bezahlung der Steuer hinfällig geworden sei. Nachdem im Juli 2000 die Rechnung für die direkte Bundessteuer im Betrag von Fr. 13954.20 gestellt worden war, teilten A und seine Ehefrau der Steuerbehörde mit, ihre Rückzugserklärung sei erfolgt in der Annahme, dass sie im März 1997 alle Steuerschulden beglichen hätten. Mit der Rechnung für die direkte Bundessteuer sei das Thema für sie wieder «aktuell». Sie möchten ihre Einsprache aufrecht erhalten und ersuchten um nochmalige Überprüfung der Steuereinschätzung. Die Steuerbehörde akzeptierte den Widerruf der Rückzugserklärung nicht und erklärte das Einspracheverfahren für erledigt. Eine dagegen von den Eheleuten A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 1. - a) Laut § 123 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Abs. 1). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des Einspracheentscheids (Abs. 2). Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2000. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Entscheid um eine Abschreibungsverfügung. Die auf einen Rückzug folgende Abschreibung hat nicht nur deklaratorische Wirkung, sondern erledigt das Anfechtungsstreitverfahren. Das gilt auch für das steuerrechtliche Einspracheverfahren. Der Rückzug der Einsprache allein ist nicht geeignet, eine verbindliche Feststellung über die Beendigung des Verfahrens zu ersetzen. Deshalb ist die Abschreibung in Form einer Abschreibungsverfügung unverzichtbar, um den Untergang des Prozessverhältnisses zu bewirken (Lebrecht, Die formelle Verfahrenserledigung im Anfechtungsstreitverfahren, Forch 1987, S. 56 f.). Die am 8. November 1996 erhobene Einsprache gegen die Sondersteuerveranlagung wurde nach Rücksprache mit der Einschätzungsexpertin am 26. Mai 2000 schriftlich zurückgezogen. Wer eine Einsprache vorbehaltlos zurückzieht, bringt zum Ausdruck, dass er kein Interesse an der materiellen Überprüfung der Steuerveranlagung durch die Veranlagungsbehörde hat (vgl. dazu auch ZAK 1984 S. 275 Erw. 3). Der Beschwerdeführer kam allerdings noch vor Erlass der Abschreibungsverfügung auf seinen Rückzug zurück und widerrief diesen mit Schreiben vom 14. August 2000. Da die Vorinstanz diesen Widerruf der Rückzugserklärung nicht als rechtswirksam anerkannt hatte, erliess sie den Einspracheentscheid vom 18. August 2000, welchen sie selbst als «Erledigungsanzeige» auffasste. Der angefochtene Entscheid hat ausschliesslich die Verfahrenserledigung zufolge Abstandserklärung des Einsprechers zum Inhalt, ohne jedoch seine Rechtsnatur als Einspracheentscheid zu verlieren. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Abschreibungsentscheid nach § 123 StG grundsätzlich zulässig. (...) 2. - Grundsätzlich ist der Rückzug eines Rechtsmittels bis zur Eröffnung des Rechtsmittelentscheides zulässig. Mit dem Rückzug verzichtet der Einsprecher auf die Überprüfung der Einsprachebehörde bezüglich des im Anfechtungsobjekt geregelten Rechtsverhältnisses. Der Rückzug bewirkt, dass die angefochtene Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwächst (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 439 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, auch zum Folgenden). Die den Rückzug beinhaltende Willenserklärung muss bedingungslos und ausdrücklich erfolgen. Demzufolge kann eine Einsprache einerseits nicht stillschweigend zurückgezogen werden, andererseits ist der einmal erklärte Rückzug grundsätzlich nicht widerrufbar (Gadola, a.a.O., mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. BGE 111 V 158 Erw. 3b, 109 V 237 Erw. 3). In der Praxis wird als Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung der formellen Erledigung durch Abschreibung verlangt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan wird, der Rückzug des Rechtsmittels sei unter einem wesentlichen Irrtum erfolgt (LGVE 1987 II Nr. 11 Erw. 2b, 1990 III Nr. 3, auch zum Folgenden). Als Willensmängel fallen in Betracht Irrtum, Täuschung oder Drohung. Sodann wird ein Rückzug nach Treu und Glauben dann als unwirksam erachtet, wenn er durch eine unrichtige Auskunft der Behörde veranlasst wurde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern 1971 bis 1973 Nr. 55). Ob der Abschreibungsbeschluss zur Zeit des Widerrufs bereits ergangen ist oder nicht, ist unerheblich (Die Praxis der Bundessteuern, I. Teil: Direkte Bundessteuer, Bd. 4, Art. 104 N 4). 3. - (...) 4. - a) Die Abgabe der Rückzugserklärung unter dem Einfluss einer absichtlichen Täuschung oder Drohung fällt ausser Betracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte für eine"}