O., N 20 am Ende in Verbindung mit N 19 zu Art. 35 DBG). Was die von der Vorinstanz sowie der Kantonalen Steuerverwaltung vertretene Auffassung anbelangt, bei mündigen, in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern bleibe derjenige Elternteil, der im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit die elterliche Sorge inne gehabt habe, weiterhin zur Vornahme des Kinderabzuges berechtigt, trifft dies nach dem Gesagten eben nur in diesen Fällen zu, wo die Leistungen des ehemaligen Inhabers der elterlichen Sorge höher einzustufen sind als die Leistungen des anderen Elternteils. Dies ist nun aber vorliegend gerade nicht der Fall. |