Dazu gilt festzuhalten, dass B - wie den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist - während der übrigen Zeit in der vom Vater gemieteten Wohnung in der Stadt Z lebt. (...) Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum praktisch die gesamten finanziellen Lasten, die den Eltern in Bezug auf ihre älteste Tochter erwachsen sind, alleine getragen hat, womit es sich als gerechtfertigt erweist, ihm den Kinderabzug für die Tochter B zu gewähren (in diesem Sinne denn auch betreffend die direkte Bundessteuer: Baumgartner, a.a.O., N 20 am Ende in Verbindung mit N 19 zu Art.