Gestützt auf diese Vereinbarung führt der Pflichtige denn auch in seiner Beschwerdeschrift an, dass er nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB den gesamten Lebensunterhalt für seine Tochter B bestreite. Was die von der Mutter an B erbrachten Leistungen angeht, hält diese in einem Beleg aus ihren Steuerakten fest, dass B jedes Wochenende sowie die Semesterferien bei ihr verbringe und «ein Zimmer, Wäsche usw.» auf ihre Kosten gehen würden. Dazu gilt festzuhalten, dass B - wie den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist - während der übrigen Zeit in der vom Vater gemieteten Wohnung in der Stadt Z lebt.