er davon pro Monat Fr. 150.- direkt an seine Frau überweist, die diesen Betrag zu Gunsten von B zu verwenden hat. Für den Fall, dass für B während der Trennung der Eltern und in der Zeit ihrer ordentlichen Ausbildung grössere Aufwendungen für Arzt- oder Zahnarztkosten von im Einzelfall wenigstens Fr. 2500.- anfallen, verpflichten sich der Beschwerdeführer sowie seine Frau dazu, die den Betrag von Fr. 2500.- übersteigenden Kosten je hälftig zu tragen. Gestützt auf diese Vereinbarung führt der Pflichtige denn auch in seiner Beschwerdeschrift an, dass er nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB den gesamten Lebensunterhalt für seine Tochter B bestreite.