StG mehr als die blosse Leistung von finanziellen Beiträgen liege. Er schliesse in sich die umfassende Sorge für das leibliche und geistige Wohl des Kindes, weshalb der Kinderabzug regelmässig dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu gewähren sei (vgl. LGVE 1985 II Nr. 17 Erw. 2a mit Hinweisen). Handelt es sich nun aber wie im hier zu beurteilenden Sachverhalt um ein mündiges, in beruflicher Ausbildung stehendes Kind, kommt dem Element der materiellen Unterhaltsaufwendungen naturgemäss die Hauptrolle zu, während das Sorgen, verstanden als elterliche Pflege und Erziehung, in den Hintergrund tritt (LGVE 1985 II Nr. 18 Erw. 3a mit Hinweisen).