vgl. dazu auch NStP 1998 S. 21 f. Erw. 3). Die Tochter B ist dieser Kategorie der abzugsberechtigenden Kinder zuzurechnen. Sie war im Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern bereits volljährig, stand mithin nicht mehr unter elterlicher Sorge. Des Weiteren befindet sie sich in beruflicher Ausbildung (Besuch der Kantonsschule; Hochschulstudium an der Universität).