StG zur Bejahung der Abzugsfähigkeit ausdrücklich voraus, dass die Kinder unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Alimentenempfängers stehen müssen. So sind denn auch Unterhaltsbeiträge, welche nach der Volljährigkeit der Kinder von deren Eltern gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB aufgebracht werden, Leistungen gleichzusetzen, die in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten erbracht werden. Derartige Aufwendungen sind gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG nicht abzugsberechtigt, müssen vom Leistungsempfänger aber auch nicht als Einkommen versteuert werden (§ 22 Ziff. 6 StG; vgl. dazu auch NStP 1998 S. 21 f. Erw. 3).