StG als Einkommen zu versteuern, weshalb ihm folgerichtig auch der Kinderabzug zusteht (vgl. ASA 69,200 f. Erw. 3; vgl. auch Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, S. 149, Ziff. 5.5). Es ist denn auch vorliegend zu Recht unbestritten, dass der Kinderabzug bezüglich der beiden jüngsten Töchter des Beschwerdeführers, welche im Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern noch unmündig waren, der obhutsberechtigten Mutter zu gewähren ist.