Was den andern, zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteil anbelangt, kann dieser die Alimente vollumfänglich von seinem Einkommen abziehen (§ 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG), womit sich die zusätzliche Gewährung eines Kinderabzuges im Lichte der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht rechtfertigen würde. Demgegenüber hat der Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut die erhaltenen Unterhaltszahlungen gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 9 StG als Einkommen zu versteuern, weshalb ihm folgerichtig auch der Kinderabzug zusteht (vgl. ASA 69,200 f. Erw.