Bei Eltern mit unmündigen Kindern, die nicht gemeinsam besteuert werden, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, unter dessen elterlicher Sorge die Kinder stehen (Fellmann, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz, Bern 1988, N 18 zu § 28 StG mit Hinweisen; vgl. für die Bundessteuern: Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 2 zu Art. 35 DBG). Was den andern, zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteil anbelangt, kann dieser die Alimente vollumfänglich von seinem Einkommen abziehen (§ 25 Abs. 1 Ziff.