Der Kinderabzug steht ihnen gemeinsam zu. Da für ein Kind nur einmal der volle Kinderabzug vorgenommen werden darf (vgl. Hauser, Zu den steuerlichen Folgen des neuen Scheidungsrechts, in: ASA 68,365), können sich demgegenüber bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Eltern diesbezügliche Zuteilungsschwierigkeiten ergeben. aa) Bei Eltern mit unmündigen Kindern, die nicht gemeinsam besteuert werden, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, unter dessen elterlicher Sorge die Kinder stehen (Fellmann, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz, Bern 1988, N 18 zu § 28 StG mit Hinweisen;