StG werden zwei Kategorien von abzugsberechtigenden Kindern unterschieden und zwar die nicht erwerbstätigen, unmündigen Kinder sowie die in beruflicher Ausbildung stehenden Kinder. Bei verheirateten, in ungetrennter Ehe lebenden Eltern, die gemeinsam veranlagt werden, stellen sich weder für die minderjährigen noch für die (volljährigen) Kinder in Ausbildung Zuordnungsprobleme. Der Kinderabzug steht ihnen gemeinsam zu.