Vor den Steuerbehörden war streitig, welchem Elternteil der Kinderabzug für die Tochter B zusteht. Der Ehemann machte geltend, er komme für den Unterhalt seiner volljährigen Tochter auf und zahle Beiträge an deren Ausbildung. Im Beschwerdeverfahren, das der Ehemann erhoben hatte, führte das Verwaltungsgericht das Folgende aus: 2. - c) Beim Kinderabzug gemäss § 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG werden zwei Kategorien von abzugsberechtigenden Kindern unterschieden und zwar die nicht erwerbstätigen, unmündigen Kinder sowie die in beruflicher Ausbildung stehenden Kinder.