Bei minderjährigen Kindern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache an den Unterhalt des Kindes finanziell beiträgt und für seine Ausbildung aufkommt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Eheleute A leben seit Juli 1998 getrennt. Sie haben drei Kinder. Die Tochter B ist volljährig und studiert an der Universität. Vor den Steuerbehörden war streitig, welchem Elternteil der Kinderabzug für die Tochter B zusteht.