{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-205_2001-08-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=819", "Checksum": "fb72d06b763cf45f23a3cf08a0ec0f18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 205", "2001 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.08.2001 A 00 205 (2001 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Steuererleichterungen. System des Kinderabzugs nach kantonalem Recht. Zum Kinderabzug bei getrennt lebenden Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache an den Unterhalt des Kindes finanziell beiträgt und für seine Ausbildung aufkommt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:39", "Checksum": "e507cc00abe37fd82e5bfea64ca4c039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.08.2001 A 00 205 (2001 II Nr. 28)\nRegeste:\n§ 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Steuererleichterungen. System des Kinderabzugs nach kantonalem Recht. Zum Kinderabzug bei getrennt lebenden Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache an den Unterhalt des Kindes finanziell beiträgt und für seine Ausbildung aufkommt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n LGVE 1985 II Nr. 17 Erw. 2a mit Hinweisen). Handelt es sich nun aber wie im hier zu beurteilenden Sachverhalt um ein mündiges, in beruflicher Ausbildung stehendes Kind, kommt dem Element der materiellen Unterhaltsaufwendungen naturgemäss die Hauptrolle zu, während das Sorgen, verstanden als elterliche Pflege und Erziehung, in den Hintergrund tritt (LGVE 1985 II Nr. 18 Erw. 3a mit Hinweisen). So bildet denn auch die Pflege und Erziehung, die von den Eltern mit Blick auf das Kindeswohl geleistet wird, einen wesentlichen Inhalt der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301/302 ZGB), wobei die diesbezüglichen Verpflichtungen der Eltern nach dem Eintritt der Mündigkeit und dem damit einhergehenden Wegfall der elterlichen Sorge eben gerade nicht mehr in gleicher Weise weiter bestehen. Was die von den beiden Elternteilen erbrachten Unterstützungsleistungen an die Tochter B angeht, verhält es sich vorliegend so, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Trennungsvereinbarung mit seiner Tochter direkt über den ihr nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag einigt, wobei er davon pro Monat Fr. 150.- direkt an seine Frau überweist, die diesen Betrag zu Gunsten von B zu verwenden hat. Für den Fall, dass für B während der Trennung der Eltern und in der Zeit ihrer ordentlichen Ausbildung grössere Aufwendungen für Arzt- oder Zahnarztkosten von im Einzelfall wenigstens Fr. 2500.- anfallen, verpflichten sich der Beschwerdeführer sowie seine Frau dazu, die den Betrag von Fr. 2500.- übersteigenden Kosten je hälftig zu tragen. Gestützt auf diese Vereinbarung führt der Pflichtige denn auch in seiner Beschwerdeschrift an, dass er nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB den gesamten Lebensunterhalt für seine Tochter B bestreite. Was die von der Mutter an B erbrachten Leistungen angeht, hält diese in einem Beleg aus ihren Steuerakten fest, dass B jedes Wochenende sowie die Semesterferien bei ihr verbringe und «ein Zimmer, Wäsche usw.» auf ihre Kosten gehen würden. Dazu gilt festzuhalten, dass B - wie den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist - während der übrigen Zeit in der vom Vater gemieteten Wohnung in der Stadt Z lebt. (...) Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum praktisch die gesamten finanziellen Lasten, die den Eltern in Bezug auf ihre älteste Tochter erwachsen sind, alleine getragen hat, womit es sich als gerechtfertigt erweist, ihm den Kinderabzug für die Tochter B zu gewähren (in diesem Sinne denn auch betreffend die direkte Bundessteuer: Baumgartner, a.a.O., N 20 am Ende in Verbindung mit N 19 zu Art. 35 DBG). Was die von der Vorinstanz sowie der Kantonalen Steuerverwaltung vertretene Auffassung anbelangt, bei mündigen, in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern bleibe derjenige Elternteil, der im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit die elterliche Sorge inne gehabt habe, weiterhin zur Vornahme des Kinderabzuges berechtigt, trifft dies nach dem Gesagten eben nur in diesen Fällen zu, wo die Leistungen des ehemaligen Inhabers der elterlichen Sorge höher einzustufen sind als die Leistungen des anderen Elternteils. Dies ist nun aber vorliegend gerade nicht der Fall. |"}