{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-205_2001-08-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=819", "Checksum": "fb72d06b763cf45f23a3cf08a0ec0f18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 205", "2001 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.08.2001 A 00 205 (2001 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Steuererleichterungen. System des Kinderabzugs nach kantonalem Recht. Zum Kinderabzug bei getrennt lebenden Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache an den Unterhalt des Kindes finanziell beiträgt und für seine Ausbildung aufkommt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:39", "Checksum": "e507cc00abe37fd82e5bfea64ca4c039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.08.2001 A 00 205 (2001 II Nr. 28)\nRegeste:\n§ 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Steuererleichterungen. System des Kinderabzugs nach kantonalem Recht. Zum Kinderabzug bei getrennt lebenden Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache an den Unterhalt des Kindes finanziell beiträgt und für seine Ausbildung aufkommt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |\n| Entscheiddatum: | 22.08.2001 |\n| Fallnummer: | A 00 205 |\n| LGVE: | 2001 II Nr. 28 |\n| Leitsatz: | § 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Steuererleichterungen. System des Kinderabzugs nach kantonalem Recht. Zum Kinderabzug bei getrennt lebenden Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, dem die elterliche Sorge zusteht. Bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache an den Unterhalt des Kindes finanziell beiträgt und für seine Ausbildung aufkommt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}