O., S. 200 mit Hinweisen). Damit der «Arbeitnehmeranteil» des BVG-Beitrages des Beschwerdeführers (Fr. 4500.- [1/2 von Fr. 9000.-]) in der angefochtenen Veranlagung 1999/2000 als Abzug anerkannt werden kann, ist demnach entscheidend, dass die Beitragszahlung in der diesbezüglich massgebenden Bemessungsperiode (1.1.1997-31.12.1998) erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall, wurde doch der entsprechende Beitrag ausgewiesenermassen im Jahre 1998 entrichtet. Folglich haben die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung unter Ziff.