Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, Ziff. 7.2.2.4; Konferenz staatlicher Steuerbeamter, Berufliche Vorsorge und Steuern, Muri-Bern 1992, S. 161). So gelten denn auch Beiträge an die Säule 3a - genau wie der vorliegend strittige «Arbeitnehmeranteil» - stets als Kosten der privaten Lebenshaltung und dürfen deshalb der Erfolgsrechnung ebenfalls nicht belastet werden (vgl. KS Nr. 2, Ziff. 5 lit. a; Maute/Steiner/Rufener, a.a.O., S. 200 mit Hinweisen).