Mithin sind auch hier Zahlungen eines Selbständigerwerbenden zugunsten seiner 3. Säule dann abziehbar, wenn sie in den betreffenden Bemessungsjahren tatsächlich geleistet wurden. Die Beiträge müssen also während der Kalenderjahre entrichtet werden, in denen das Geschäftsjahr liegt, das als Berechnungsgrundlage für die Höhe des zulässigen Abzuges gilt (vgl. Kreisschreiben Nr. 2 der Eidg. Steuerverwaltung vom 31.1.1986, Veranlagungsperiode 1987/88, Ziff. 5 lit. c/d [nachfolgend KS Nr. 2]; Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, Ziff.