Er ist zwar gestützt auf § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG abziehbar, darf aber die Erfolgsrechnung nicht belasten und muss separat auf einem Privatkonto verbucht werden, weil er sonst die Berechnung von Geschäftsverlusten und deren Verrechnungsmöglichkeit unzulässig beeinflusst (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., § 26 StG N 19). Dies bedeutet, dass der «Arbeitnehmeranteil» für die Ermittlung des Einkommens der Beschwerdeführer aus Land- und Forstwirtschaft nicht von Bedeutung ist und diesbezügliche Aufwendungen in der Buchhaltung ihres Landwirtschaftsbetriebes nicht ertragsmindernd berücksichtigt werden dürfen.