Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Höhe der von ihm entrichteten Beiträge an seine 2. Säule offenbar dem Ergebnis des Vorjahres (Geschäftsjahr 1997/98) anpassen wollte, vermag im Lichte des Prinzips der periodengerechten Einkommensermittlung jedenfalls nicht dazu zu führen, dass der entsprechende Aufwand auch diesem Vorjahr zuzuordnen wäre. Für die Bejahung der Abzugsfähigkeit des «Arbeitgeberanteiles» in betragsmässiger Hinsicht ist denn auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht das Vorjahresergebnis, sondern eben gerade das Ergebnis desjenigen Geschäftsjahres relevant, in dem sich der Beschwerdeführer der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes angeschlossen hat.