Die von ihr bezüglich des Bemessungsjahres 1998 beim Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (basierend auf dem Geschäftsabschluss 1997/98) vorgenommene Aufrechnung von Fr. 4500.- ist daher nicht zu beanstanden. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Höhe der von ihm entrichteten Beiträge an seine 2. Säule offenbar dem Ergebnis des Vorjahres (Geschäftsjahr 1997/98) anpassen wollte, vermag im Lichte des Prinzips der periodengerechten Einkommensermittlung jedenfalls nicht dazu zu führen, dass der entsprechende Aufwand auch diesem Vorjahr zuzuordnen wäre.