Beiträge. Gestützt auf die dargelegten allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Frage, welcher Periode ein bestimmter Aufwand zeitlich zuzurechnen ist, hat die Veranlagungsbehörde daher die BVG-Zahlung im Umfange von Fr. 4500.- («Arbeitgeberanteil») zu Recht nicht dem Geschäftsjahr 1997/98, sondern dem Geschäftsjahr 1998/99 zugeordnet. Die von ihr bezüglich des Bemessungsjahres 1998 beim Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (basierend auf dem Geschäftsabschluss 1997/98) vorgenommene Aufrechnung von Fr. 4500.- ist daher nicht zu beanstanden.