Wie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, datiert der diesbezügliche Jahresabschluss 1997/98 vom 26. Juni 1998, womit sich der Steuerpflichtige erst im Verlaufe des Geschäftsjahres 1998/99 der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes angeschlossen hat und dementsprechend die Verpflichtung bzw. der Grund zur Entrichtung der Vorsorgeleistung auch erst dann entstanden ist. Vor diesem im Geschäftsjahr 1998/99 gefassten Entschluss, einer BVG-Vorsorgeeinrichtung beizutreten, bestand für den Beschwerdeführer aufgrund der Freiwilligkeit für Selbständigerwerbende, sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichern zu lassen, eben gerade keine Pflicht zur Entrichtung solcher