Nach eigenem Bekunden hat der Beschwerdeführer den Entschluss, eine Vorsorgepolice der 2. Säule abzuschliessen, erst dann gefasst, als das Jahresergebnis des Geschäftsjahres 1997/98 vorgelegen hat. Wie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, datiert der diesbezügliche Jahresabschluss 1997/98 vom 26. Juni 1998, womit sich der Steuerpflichtige erst im Verlaufe des Geschäftsjahres 1998/99 der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes angeschlossen hat und dementsprechend die Verpflichtung bzw. der Grund zur Entrichtung der Vorsorgeleistung auch erst dann entstanden ist.