StG geltenden BVG-Beiträge, gestützt auf § 24 Abs. 1 StG vom Roheinkommen abzugsfähig und demnach wie Gewinnungskosten zu behandeln. Es erscheint daher sachgerecht, die persönlichen BVG-Beiträge des Beschwerdeführers, soweit sie auf den «Arbeitgeberanteil» entfallen, mit Bezug auf deren zeitliche Zurechnung den Gewinnungskosten gleichzustellen. Der Zeitpunkt des Abzuges dieser Beiträge richtet sich deshalb nach der für den betreffenden Selbständigerwerbenden anwendbaren Methode der zeitlichen Zurechnung des Geschäftseinkommens («Soll-» oder «Ist-Methode»; vgl. StE 1996 B 64.1 Nr. 4 bzgl. persönlicher AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden).