Er ist gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG abziehbar, darf aber die Erfolgsrechnung nicht belasten (vgl. KS Nr. 1, Ziff. III; Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 50 zu Art. 27 DBG). aa) Nach dem Gesagten bilden die vom Beschwerdeführer an seine berufliche Vorsorge geleisteten Beiträge in der Höhe des «Arbeitgeberanteils» (Fr. 4500.- [1/2 von Fr. 9000.-]) Geschäftsaufwand. Sie sind analog der vom Arbeitgeber für sein Personal entrichteten, nicht als Zuwendungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Ziff. 3 StG geltenden BVG-Beiträge, gestützt auf § 24 Abs. 1 StG vom Roheinkommen abzugsfähig und demnach wie Gewinnungskosten zu behandeln.