66 Abs. 1 BVG vorgesehene paritätische Beitragsfinanzierung die Hälfte der an eine Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge als «Arbeitgeberanteil». Die Kantone sind dieser Regelung mit Ausnahme des Kantons Zürich gefolgt (vgl. Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 131 und S. 154, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 156/157). Was die verbleibende Beitragszahlung und damit den «Arbeitnehmeranteil» anbelangt, gilt dieser als aus privaten Mitteln erbracht. Er ist gemäss § 25 Abs. 1 Ziff.