5 StG gefunden hat. Nach dem Recht der direkten Bundessteuer bilden auch die von einem Selbständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge geleisteten Beiträge Geschäftsaufwand, jedoch nur insoweit, als sie auf den «Arbeitgeberanteil» entfallen, d.h. auf denjenigen Anteil, den der Arbeitgeber für sein Personal leistet (Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung vom 30.1.1986, Veranlagungsperiode 1987/88, Ziff. III [nachfolgend KS Nr. 1]). Für Selbständigerwerbende ohne Personal gilt dabei gestützt auf die in Art. 66 Abs. 1 BVG vorgesehene paritätische Beitragsfinanzierung die Hälfte der an eine Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge als «Arbeitgeberanteil».